CGVAllgemeine Verkaufsbedingungen
M.P. DIFFUSION SRL Rue de Waremme 126 B-4530 Villers-le-Bouillet Z.U.D. 0441.846.282 (im Folgenden der „Verkäufer“)
Artikel 1 - Allgemeine Bestimmungen
1.1. Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln alle vertraglichen Verpflichtungen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer (Vereinbarungen, Lieferungen, Dienstleistungen, Angebote, usw.) für die gesamte Dauer der Geschäftsbeziehungen. In seiner Beziehung zum Verkäufer akzeptiert der Käufer die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen mit seiner Bestellung und verzichtet ausdrücklich auf die Anwendung seiner eigenen allgemeinen Geschäftsbedingungen, selbst für den Fall, dass diese später als die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen verfasst worden wären. Jede Abweichung von den vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen muss ausdrücklich vorher schriftlich, und unterzeichnet durch den Verkäufer, vereinbart werden, um gültig zu sein. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers gelten selbst dann, wenn der Verkäufer die Waren in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender allgemeiner Geschäftsbedingungen vorbehaltlos an den Käufer geliefert hat.
1.2. Mündliche oder telefonische Vereinbarungen erfordern für ihre Gültigkeit die schriftliche Bestätigung des Verkäufers. Bestellungen, Vereinbarungen und Verpflichtungen sind für den Verkäufer nur dann verbindlich, wenn sie von dem Verkäufer schriftlich bestätigt wurden (Verkaufsbestätigung).
1.3. Die Auslegung der Handelsklauseln erfolgt nach den Handelsbräuchen in Lüttich und den „Incoterms“ der Internationalen Handelskammer in ihrer aktuellen Version.
1.4. Durch die Übermittlung einer Bestellung oder durch Unterzeichnung der Vereinbarung oder des Bestellscheins bestätigt der Käufer ausdrücklich, dass er die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Kenntnis genommen hat und diese vorbehaltlos akzeptiert. Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen ersetzen und heben alle vorherigen und zwischen den Parteien geltenden allgemeinen Geschäftsbedingungen auf.
1.5. Die folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen sind integrierter Bestandteil des Vertrages mit dem Käufer. Alle Bestimmungen, die den nachstehenden Klauseln widersprechen, insbesondere die von dem Käufer zu irgendeinem Zeitpunkt übermittelten allgemeinen Geschäftsbedingungen, gelten als unverbindlich und werden nicht akzeptiert, es sei denn, es wurde vorher eine besondere schriftliche Vereinbarung getroffen. Wird zwischen den Parteien eine besondere Liefervereinbarung getroffen, so hat diese Vorrang vor den vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen, die gegebenenfalls diese Vereinbarung ergänzen.
1.6. Die Nichtanwendung einer Klausel, die in den vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegt ist, kann nicht als Verzicht des Verkäufers auf die Geltendmachung dieser Klausel ausgelegt werden.
Artikel 2 - Eigentumsvorbehaltsklausel
2.1. Der Verkäufer behält sich bis zur vollständigen und endgültigen Zahlung des entsprechenden Kaufpreises und seiner Nebenkosten (eventuelle Kosten, Zinsen, Vertragsstrafen, usw.) das Eigentum an den verkauften Produkten vor. Die Verarbeitung der verkauften Produkte hat keinen Einfluss auf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers. Der Verkäufer hat das Recht, das Produkt zurückzunehmen, wenn sich der Käufer vertragswidrig verhält. Die Produkte müssen daher unverzüglich, in einwandfreiem Zustand, und auf einfache schriftliche Aufforderung des Verkäufers zurückgegeben werden. Die damit verbundenen Kosten sind vom Käufer zu tragen.
2.2. Der Käufer verpflichtet sich, die gekauften Produkte mit Sorgfalt zu behandeln, solange ihm das Eigentum noch nicht übertragen wurde. Insbesondere verpflichtet er sich, diese zu ihrem Wert und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Feuer- und Wasserschäden zu versichern. Wenn Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden müssen, ist der Käufer verpflichtet, dies rechtzeitig und auf eigene Kosten zu tun. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, muss der Käufer den Verkäufer unverzüglich schriftlich informieren, wenn die gelieferten Produkte gepfändet werden oder sonstigen Eingriffen Dritter unterliegen. Der Käufer ist nicht befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte an Dritte zu verpfänden oder als Sicherheit zu übereignen.
2.3. Außer im Falle anderslautender Bestimmungen in der mit dem Käufer unterzeichneten Liefervereinbarung ist der Käufer berechtigt, die Produkte im Rahmen des üblichen und angemessenen Betriebs seines Hauptgeschäfts weiterzuverkaufen. Der Käufer überträgt dem Verkäufer bereits jetzt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung der Produkte unter Eigentumsvorbehalt in Höhe des mit dem Verkäufer vereinbarten Rechnungsbetrages. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die gekauften Produkte ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wurden. Der Käufer bleibt auch nach der Abtretung berechtigt, die Forderung einzuziehen. Dennoch bleibt der Verkäufer berechtigt, die Forderung selbst einzuziehen. Der Verkäufer wird die Forderung jedoch nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers gestellt ist und kein Zahlungsaufschub eingetreten ist.
2.4. Der Käufer ist jedoch befugt, die Produkte im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit zu verarbeiten. Die Be- oder Verarbeitung der Produkte durch den Käufer erfolgt immer im Namen des Verkäufers und für seine Rechnung. In diesem Fall bleibt das Recht des Käufers auf den Verkaufsgegenstand an dem verarbeiteten Produkt bestehen. Wenn die Produkte mit anderen Gegenständen verarbeitet werden, die nicht Eigentum des Verkäufers sind, erwirbt der Verkäufer das Eigentum an dem neuen Gegenstand, sofern die Produkte des Verkäufers mengen- oder wertmäßig die Hauptware darstellen oder zum Zeitpunkt der Verarbeitung den höchsten Wert haben. Wenn die Produkte mit anderen Gegenständen unzertrennbar verbunden oder vermischt werden, die nicht Eigentum des Verkäufers sind, erwirbt der Verkäufer das Eigentum an dem neuen Gegenstand, sofern die Produkte des Verkäufers mengen- oder wertmäßig die Hauptware darstellen oder zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung den höchsten Wert haben. In allen anderen Fällen der Verarbeitung oder Vermischung erwirbt der Verkäufer das ungeteilte Miteigentum an dem neuen Gegenstand im Verhältnis des objektiven Werts der Produkte des Verkäufers zu den anderen Gegenständen zum Zeitpunkt der Bearbeitung/Verarbeitung/Vermischung/Verschmelzung. Der Käufer bewahrt das Eigentum an den so entstandenen Gegenständen für den Verkäufer. Zur Sicherung der Forderungen des Verkäufers im Zusammenhang mit dem Einbau der Produkte in eine unbewegliche Sache gegenüber einem Dritten oder im Falle des Verkaufs der Produkte des Verkäufers (bearbeitet, verarbeitet, vermischt, verschmolzen) an einen Dritten zu einem Zeitpunkt, an dem der Kaufpreis von dem Käufer noch nicht bezahlt wurde, tritt der Käufer den Erlös aus dem Verkauf bis zur Höhe des ausstehenden Kaufpreises an den Verkäufer ab; der Verkäufer nimmt diese Abtretung bereits jetzt an.
2.5. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, seinen Eigentumsvorbehalt an den Produkten oder sein Pfandrecht an den verarbeiteten oder teilweise fertigen Materialien im Nationalen Pfandregister gemäß dem Gesetz vom 11. Juli 2013 über die dinglichen Sicherheiten an beweglichen Gegenständen (« Loi du 11 juillet 2013 relative aux sûretés réelles mobilières ») einzutragen.
2.6. Werden die Produkte mit verarbeiteten oder teilweise fertig gestellten Materialien verbunden (die Produkte sind in diesem Fall durch die Verbindung untrennbar geworden), so erkennt der Käufer unwiderruflich und ab Beginn des Verbindungsprozesses ein Pfandrecht des Verkäufers an den verarbeiteten oder teilweise fertig gestellten Materialien an, das nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 11. Juli 2013 über die dinglichen Sicherheiten an beweglichen Gegenständen entstanden ist, bis zur vollständigen und endgültigen Bezahlung der verkauften Produkte und aller ihrer Nebenkosten. In diesem Fall gilt der Verkäufer also als bevorrechtigter Gläubiger an den verarbeiteten oder teilweise fertig gestellten Materialien und der Käufer (Pfandgeber) ermächtigt den Verkäufer, sich diese Materialien ohne Formalitäten und auf Kosten des Käufers anzueignen. Die Pfandrechtsausübung durch den Verkäufer, d.h. der Verkauf der verarbeiteten oder teilweise fertig gestellten Materialien an einen Dritten, ist davon abhängig, dass der Verkäufer dem Käufer, oder einer von diesem benannten Person, die Differenz zwischen dem Saldo aus dem Verkauf der verarbeiteten oder teilweise fertig gestellten Materialien und dem Betrag seiner Forderungen einschließlich Vertragsstrafen und Verzugskosten erstattet. Diese Erstattung erfolgt nach Erhalt des Verkaufserlöses der verarbeiteten oder teilweise fertig gestellten Materialien, die mit dem Pfandrecht belastet sind. Die gesicherte Forderung ist dabei auf den Verkaufspreis aller Produkte, die Gegenstand der Nichtzahlung sind, zuzüglich Zinsen und Kosten begrenzt.
2.7. Darüber hinaus folgt das Pfandrecht gemäß Artikel 24 des Gesetzes vom 11. Juli 2013 über die dinglichen Sicherheiten an beweglichen Gegenständen den mit dem Pfandrecht belasteten Produkten aller späteren Besitzer nach, unabhängig von ihrer Form. Dieses Folgerecht kann mit einem möglichen Rechtseintritt verbunden werden, um den von dem Verkäufer erlittenen Gesamtschaden auszugleichen. Im Hinblick auf die Beitreibung seiner Forderung tritt der Verkäufer in die Rechte des Käufers ein, der die verarbeiteten oder teilweise fertig gestellten Produkte und/oder Materialien verkauft hat, ohne seine Forderung gegenüber dem Verkäufer zu begleichen, und die dem Käufer gegenüber seinem Schuldner oder seinen Schuldnern zustehen. Das Pfandrecht und der Eigentumsvorbehalt beziehen sich auf alle Forderungen, die an die Stelle der mit einem Pfandrecht belasteten Güter treten, einschließlich der Forderungen aus deren Abtretung, sowie der Forderungen, die einen Verlust, eine Verschlechterung oder eine Wertminderung der mit einem Pfandrecht belasteten Güter ausgleichen.
2.8. Darüber hinaus ist der Käufer verpflichtet, die gelieferten Produkte physisch und unabsetzbar als Eigentum des Verkäufers zu kennzeichnen und zu markieren, oder das ursprüngliche Verkaufskennzeichen des Verkäufers oder seines Herstellers zu belassen, sie getrennt von anderen Materialien zu lagern, und Dritten keinen Zugang zu den Waren zu gewähren, um das Recht des Verkäufers auf Aussonderung aus der Masse und auf Rückgabe der Produkte des Verkäufers an diesen im Falle einer Insolvenz des Käufers zu gewährleisten. Der Käufer gewährt dem Verkäufer und dessen Mitarbeitern/Vertretern während der normalen Geschäftszeiten freien Zugang zu seinen Räumlichkeiten/Lagern, um zu überprüfen, ob die von dem Verkäufer gelieferten Produkte gemäß diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen gekennzeichnet und gelagert werden. Der Käufer trägt alle Kosten, die mit der Lagerung, Kennzeichnung und Überwachung der Produkte und der hier beschriebenen Verpflichtungen verbunden sind. Wenn die Produkte nicht gemäß diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen gekennzeichnet und gelagert werden und nicht leicht identifiziert werden können, hat der Verkäufer das Recht, den mit dem Käufer geschlossenen Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen und etwaige Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Unter Vorbehalt der Kündigung des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages ist der Käufer dann verpflichtet, die genannten Produkte ohne jedes Zurückbehaltungsrecht unverzüglich an den Verkäufer auszuhändigen. Artikel 2.4. bleibt unberührt.
Artikel 3 - Bestellung / Frist
3.1. Alle Angebote des Verkäufers sind immer unverbindlich, sowohl was den Preis und die Tarife als auch die Lieferzeit betrifft, und werden erst durch die ausdrückliche schriftliche Bestätigung des Verkäufers unter Angabe einer Gültigkeitsfrist (Verkaufsbestätigung) verbindlich. Für Lieferverzögerungen kann keine Vertragsstrafe gefordert werden, es sei denn, der Verkäufer hat dem vorher schriftlich zugestimmt. Bestellungen sind für den Verkäufer nur dann verbindlich, wenn er die Bestellung schriftlich annimmt (Verkaufsbestätigung). In diesem Fall sind die Parteien dann vertraglich gebunden.
3.2. Verkaufsbestätigungen sind für den Verkäufer nur dann verbindlich, wenn die Zollgebühren (Einfuhr- und/oder Ausfuhrzölle) für die bestellten Produkte zwischen dem Datum des mit dem Käufer geschlossenen Vertrages und dem Datum der Lieferung der Produkte identisch sind. Der Verkäufer behält sich dennoch das Recht vor, die Produkte an den Käufer zu liefern; es gelten die Bestimmungen von Artikel 5 dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen.
3.3. Die Lieferfristen werden von Rechts wegen ausgesetzt, wenn der Käufer die Zahlungsbedingungen nicht einhält oder die von ihm zu erteilenden Auskünfte verspätet erteilt; das Gleiche gilt in Fällen höherer Gewalt. Als solche gelten insbesondere: Unfälle, Streiks, Arbeitskämpfe, Aussperrungen, Embargos, Kriege, Kriegszustände, Rebellionen, Sabotagen, terroristische Anschläge/Angriffe oder die Folgen von Anschlägen, Naturkatastrophen, Brände, Überschwemmungen, Sturmfluten, andere katastrophale Stürme, Erdbeben, Erdrutsche, ansteckende Krankheiten, Epidemien und Viruspandemien, Betriebsunfälle, unvorhersehbare Störungen der Herstellungsbedingungen, behördliche Maßnahmen, Schwierigkeiten bei der Stromversorgung, Verzögerungen bei der Lieferung von Rohstoffen, Rohstoffmangel, Ausschuss, Herstellungsstörungen und ganz allgemein jedes Ereignis ähnlicher Art, das den Verkäufer oder dessen Verkäufer betrifft und die Erfüllung ihrer jeweiligen Verpflichtungen verzögert oder unmöglich macht. Im Falle höherer Gewalt behält sich der Verkäufer das Recht vor, die Ausführung ohne Vorankündigung oder Entschädigung auszusetzen. Darüber hinaus behält sich der Verkäufer das Recht vor, jeden Vertrag oder Auftrag ganz oder teilweise zu kündigen.
Artikel 4 - Empfang / Lieferung / Transport
4.1. Soweit im Angebot des Verkäufers nichts anderes angegeben ist, werden die Produkte gemäß den „Incoterms“ 2023 an den Käufer „DDP“ geliefert. Die Gefahr für die Produkte geht auf den Käufer über, sobald die Produkte in der Fabrik oder in dem Lager des Verkäufers an den von dem Käufer oder Verkäufer beauftragten Spediteur übergeben werden. Die Produkte werden auf Kosten und Risiko des Käufers transportiert.
4.2. Im Falle einer Pfändung, einer Insolvenz oder eines anderen Verfahrens wie ein Reorganisationsverfahren, gerichtlicher Vergleich oder einem ähnlichen Verfahren hat der Verkäufer das Recht, seine Verpflichtungen auszusetzen und/oder den mit dem Käufer geschlossenen Vertrag zu kündigen und/oder einen pauschalen Schadenersatz in Höhe von 25 % des vereinbarten Kaufpreises zu verlangen. Diese Pauschale beeinträchtigt nicht das Recht des Verkäufers, von dem Käufer einen zusätzlichen Schadenersatz zu fordern, wenn der dem Verkäufer tatsächlich entstandene Schaden höher ist als die genannte Pauschale. Der Verkäufer kann von dem Käufer verlangen, dass dieser die nicht bezahlten Produkte auf Kosten und Gefahr des Käufers zurückschickt.
4.3. Teillieferungen sind zulässig. Je nach Besonderheit und/oder Umfang der Bestellung behält sich der Verkäufer das Recht vor, Teillieferungen entsprechend seiner Verfügbarkeiten vorzunehmen.
4.4. Wenn der Käufer keine besondere Anweisung erteilt hat und der Transport durch den Verkäufer oder über ihn erfolgt, wird der Transport so gut wie möglich durchgeführt, ohne Garantie, dass der billigste Weg gewählt wird. Der Verkäufer sorgt dafür, dass die Verpackung der Produkte für die jeweilige Art der Produkte und des Transports geeignet ist.
4.5. Beschwerden über den Transport müssen von dem Käufer direkt an das Transportunternehmen gerichtet werden, auch wenn dieses von dem Verkäufer ausgewählt wurde, da sich die Pflichten des Verkäufers auf die Abtretung seiner Rechte gegen das Transportunternehmen beschränken. Der Käufer muss daher den Zustand des Frachtgutes und der Versendungen der Produkte bei der Ankunft überprüfen, um gegebenenfalls rechtzeitig Regressansprüche gegen das Transportunternehmen geltend machen zu können. Jede Beanstandung in Bezug auf die Produkte muss innerhalb von acht Tagen nach dem Liefer- oder Aufstellungsdatum per Einschreiben erfolgen. Eine Rückgabe der Produkte ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Verkäufers wird nicht gewährt. Wenn der Käufer die Annahme der Lieferung der Produkte verweigert, wird die Lieferung bis zur vollständigen Bezahlung auf Kosten und Risiko des Käufers eingelagert.
Artikel 5 - Zahlung / Kreditversicherungsdeckung
5.1. Die Preise des Verkäufers beinhalten nicht die (Zoll-)Gebühren oder Steuern, sofern in der Verkaufsbestätigung oder in dem Vertrag mit dem Käufer nichts anderes festgelegt ist. Alle (Zoll-) Gebühren und Steuern sind von dem Käufer gemäß der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu tragen. Alle Rechnungen des Verkäufers sind innerhalb der Zahlungsfrist zu begleichen, die in der Verkaufsbestätigung des Verkäufers angegeben ist. Bei einem Verkauf an einen Händler ist dieser verpflichtet, die Rechnung des Verkäufers unverzüglich (z.B. in bar) zu bezahlen, sobald er die Dokumente (insbesondere die Verkaufsbestätigung des Verkäufers, die Rechnung oder das Dokument mit den Freigabebedingungen) erhält. Wenn sich die Ware bei einem Lagerhalter befindet, übersendet der Verkäufer dem Händler ein Dokument mit bedingten Freigabebedingungen, aus dem die Gültigkeit der Zahlung hervorgeht (in der Regel maximal 5 Tage). Bei vollständiger Zahlung auf das Konto des Verkäufers innerhalb des bedingten Freigabezeitraums informiert der Verkäufer den Lagerhalter über den Zahlungseingang, und der Lagerhalter übermittelt dem Kunden ein endgültiges Freigabedokument, damit dieser Eigentümer der Ware und diesem die Ware ausgehändigt wird. Bei Nichtzahlung innerhalb des bedingten Freigabezeitraums behält sich der Verkäufer das Recht vor, den Vertrag mit dem Käufer an dem Tag nach dem letzten Tag der bedingten Freigabe zu stornieren. Die Bankgebühren für die Zahlung des Käufers sind von dem Käufer zu tragen. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, die von der erhaltenen Zahlung abgezogenen Bankgebühren erneut in Rechnung zu stellen.
5.2. Jede auch nur teilweise Nichtzahlung am Fälligkeitstag führt von Rechts wegen, und ohne dass eine Mahnung erforderlich ist, zur Verpflichtung des Käufers, vertragliche Verzugszinsen in Höhe von 12 % pro Jahr zu zahlen.
5.3. Wenn eine Rechnung nicht innerhalb des Fälligkeitsdatums bezahlt wird, wird der Verzugsschaden in gegenseitigem Einvernehmen pauschal auf 15 % des ausstehenden Betrages, jedoch mindestens € 250,00, als Konventionalstrafe festgelegt. Jede Nichtzahlung einer Rechnung bei Fälligkeit macht alle Rechnungen, auch die noch nicht fälligen, sofort fällig und berechtigt den Verkäufer auch dazu, jegliche Produktion oder Lieferung einzustellen, selbst wenn diese zuvor bestätigt wurde. Die Kosten der Eintreibung, insbesondere die Kosten für die Mahnung des Käufers per Einschreiben sowie die Gerichts- und Gerichtsvollzieherkosten, gehen zu Lasten des Käufers.
5.4. In einer Geschäftsbeziehung mit dem Käufer berechtigt jede Nichtzahlung einer Rechnung bei Fälligkeit den Verkäufer unmittelbar und ohne dass es einer Inverzugsetzung bedarf, alle an den Käufer verkauften Produkte bis zur Höhe der unbezahlten Rechnungen zurückzubehalten, selbst wenn es sich um Produkte handelt, die im Rahmen von unterschiedlichen Rechtsgeschäften in Rechnung gestellt wurden.
5.5. Jede Beanstandung einer Rechnung muss innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Rechnung per Einschreiben erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist wird keine Beschwerde mehr akzeptiert, und die Rechnung gilt als von dem Käufer angenommen. Eine Beschwerde oder ein Garantieanspruch berührt nicht die Verpflichtung des Käufers, die anderen Rechnungen zu bezahlen, die zum Zeitpunkt der Beschwerde fällig sind, und gibt ihm nicht das Recht, irgendeine Zahlung an den Verkäufer auszusetzen oder irgendeine andere Verpflichtung gegenüber dem Verkäufer auszusetzen.
5.6. Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung von Zahlungen seitens des Käufers ist nur zulässig, wenn die Forderung des Käufers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
5.7. Im Falle der Stornierung einer Bestellung durch den Käufer ist die Differenz zwischen dem vereinbarten Preis und dem Marktpreis zum Zeitpunkt der Stornierung als Pauschalentschädigung zu zahlen, sofern in der Verkaufsbestätigung des Verkäufers oder in dem mit dem Käufer geschlossenen Vertrag nichts anderes vereinbart wurde. Diese Entschädigung berührt nicht das Recht des Verkäufers, von dem Käufer einen zusätzlichen Schadensersatz zu fordern, wenn der dem Verkäufer tatsächlich entstandene Schaden die genannte Pauschalentschädigung übersteigt.
5.8. Beim Verkauf von Waren an einen Kunden behält sich der Verkäufer das Recht vor, die Bestellung/den Vertrag zu stornieren, wenn und soweit die Deckung der von dem Käufer abgeschlossenen Kreditversicherung zwischen dem Zeitpunkt der Bestellung/Unterzeichnung des Vertrages und dem Zeitpunkt der Lieferung der Waren wesentlich sinkt, so dass die Waren nicht mehr ausreichend versichert bleiben.
Artikel 6 - Haftung
6.1. Der Verkäufer gibt keine Garantie für die Qualität der Produkte oder für ihre Anwendung oder Nutzung, allein oder als integrierter Bestandteil mit anderen Produkten. Die Haftung des Verkäufers ist auf den Betrag der Rechnung und des direkten Schadens beschränkt. Der Verkäufer haftet in keinem Fall für indirekte Schäden und Folgeschäden.
6.2. Der Verkäufer haftet niemals für Schäden, die auf Grund von Abnutzung, unsachgemäßer Verwendung oder fehlerhafter Lagerung durch den Käufer oder Dritte, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, Überlastung oder ungeeigneter Ausrüstung entstehen. Der Verkäufer haftet auch nicht für die Folgen der Verwendung einer Lieferung, die einen offensichtlichen Mangel aufweist. Alle Ratschläge, die der Verkäufer dem Käufer erteilt, sind rein indikativ und können in keiner Weise eine Haftung des Verkäufers begründen. Solche Ratschläge befreien den Käufer nicht von seiner Pflicht, die gelieferten Waren vor ihrer Verwendung auf ihre Brauchbarkeit zu prüfen und die Waren ordnungsgemäß zu verwenden.
6.3. Der Verkäufer haftet für Schäden, die nicht die gelieferten Produkte selbst betreffen, nur:
- im Falle von arglistiger Täuschung und grober Fahrlässigkeit; - bei Körperschäden; - nach dem Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte (Gesetz vom 25. Februar 1991).
6.4. Der Verkäufer haftet in keinem Fall gegenüber dem Käufer und Dritten für die Entschädigung von indirekten Schäden und Folgeschäden, insbesondere Verdienstausfall, Produktionsausfall, Betriebsunterbrechung, Einkommens-/Gewinnverlust, Verlust der Nutzung oder der Chance auf einen Vertragsabschluss, finanzielle Belastungen, usw.
6.5. Die Haftung des Verkäufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist in jedem Fall auf 100 % des Nettobetrages der betreffenden Rechnung beschränkt. Die vorgenannte Haftungsbeschränkung gilt nicht, wenn die Haftung aufgrund gesetzlicher Bestimmungen zwingend ist, insbesondere bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und bei einer Haftung für grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Haftet der Verkäufer wegen arglistiger Täuschung oder grober Fahrlässigkeit, so ist die Haftung des Verkäufers auf den angemessenen Schaden begrenzt, der bei Vertragsschluss vorhersehbar war.
6.6. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch in Bezug auf die Vertreter oder Ausführungsgehilfen des Verkäufers.
Artikel 7 - Datenschutz
7.1. Die persönlichen Daten des Käufers werden nur für den internen Gebrauch gespeichert und verarbeitet, mit Ausnahme von Werbezwecken.
7.2. Gemäß der Allgemeinen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) kann der Käufer:
- seine Zustimmung zur Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten jederzeit widerrufen, ohne dass dadurch die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung vor dem Widerruf beeinträchtigt wird; - von dem Verkäufer Zugang zu den ihn betreffenden personenbezogenen Daten, deren Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung verlangen; - der Verarbeitung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten widersprechen und von ihrer Tragbarkeit profitieren; - eine Beschwerde bei der Datenschutzbehörde einreichen.
7.3. Die Datenschutzpolitik ist auf der Website des Verkäufers verfügbar. Artikel 8 - Gerichtsstandklausel und anwendbares Recht / Verschiedenes
8.1. Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien unterliegen dem belgischen Recht. Die Anwendbarkeit des Wiener Übereinkommens von 1980 über den internationalen Warenverkauf wird ausdrücklich ausgeschlossen.
8.2. Alle Streitigkeiten in Bezug auf die Entstehung, Ausführung und Auslegung dieser allgemeinen Verkaufsbedingungen sowie in Bezug auf alle Vereinbarungen, auf die sie Anwendung finden, die nicht gütlich beigelegt werden konnten, unterliegen dem belgischen Recht und der ausschließlichen Zuständigkeit der Gerichte des Gerichtsbezirks Lüttich.
8.3. Die französische Fassung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ist die offizielle Fassung und hat Vorrang vor allen anderen Fassungen, die als Übersetzung zur Verfügung gestellt werden.
8.4. Die Ungültigkeit oder Rechtswidrigkeit einer der in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen oder in dem mit dem Käufer geschlossenen Vertrag enthaltenen Klauseln führt in keiner Weise zur Ungültigkeit oder Nichtigkeit der übrigen Klauseln oder der übrigen Vertragsbestimmungen, die in vollem Umfang gültig und anwendbar bleiben. Die Parteien verpflichten sich, nach Treu und Glauben die Formulierung einer neuen Klausel zu verhandeln, welche die für ungültig erklärte Klausel ersetzen soll. |